Posted 20.03.2018
Je nach Fachrichtung kommt es auch in Arztpraxen mehr oder weniger häufig zu Bareinnahmen aufgrund von IGEL-Leistungen oder Zuzahlungen von Privatanteilen. So kann es zu relativ hohen Bareinnahmen kommen, so dass hier die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Kassenführung sehr wichtig wird.
Gerade bei Leistungen, für welche ein relativ hoher Wareneinsatz notwendig ist, bspw. Botox, muss auf eine lückenlose Dokumentation des Einkaufs und der Verwendung geachtet werden. Nur so kann gegen eine Verprobung der Finanzverwaltung ggf. vorgegangen werden.
Wichtig ist auch, dass selbst für Barverkäufe oder Bar-Zuzahlungen ordnungsgemäße Rechnungen mit fortlaufender Rechnungsnummer erstellt werden.
Auf keinen Fall akzeptabel ist es, nur nicht nummerierte Quittungen oder gar überhaupt keine Quittung auszustellen. In diesen Fällen wird das Finanzamt regelmäßig von nicht deklarierten Bareinnahmen ausgehen und im Rahmen einer Schätzung die Einnahmen und damit den Gewinn erhöhen.
Auch wenn Freiberufler nicht gesetzlich zur Führung eines Kassenbuchs im Sinne des Handelsrechts verpflichtet sind, so reicht doch die Bezeichnung „Kassenbuch“ aus, um die formalen Anforderungen dann erfüllen zu müssen. Sollten die Aufzeichnungen aber nur bspw. „Liste der Barzahlungen“ o.ä. bezeichnet sein, entfallen die formalen Erfordernisse eines Kassenbuchs.
Bitte sprechen Sie uns an und stimmen Sie gerne die detaillierte Vorgehensweise mit uns ab.