Posted 31.03.2016
Das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), hatte sich mit Fragen zur Mitunternehmerstellung in einer Freiberuflerpraxis auseinanderzusetzen.
Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. Hieran fehlt es jedoch, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind (BFH, Urteil v. 3.11.2015 - VIII R 63/13; veröffentlicht am 30.3.2016).
Es kommt also darauf an, dass tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit inkl. aller Pflichten, Verantwortungen aber auch Chancen erkennbar ist. Vor leichtfertigen "Schein-Gemeinschaftspraxen" und ähnlichen Konstruktionen muss daher erneut dringend gewarnt werden. Auch berufsrechtlich sind derartige Gestaltungen sehr problematisch und nur unter ganz bestimmten Bedingung zulässig.
Eine individuelle Beratung zur Beschäftigung von Kollegen/innen oder deren Aufnahme in die eigene Praxis als Mitgesellschafter geben wir Ihnen gern. Bitte fragen Sie uns danach.