Posted 03.07.2017
Kleinbetragsrechnungen:
Rückwirkend ab 2017 wurde die Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf neu EUR 250,- angehoben. Das bedeutet, dass für alle Rechnungen unterhalb dieser Grenze vereinfachte formale Anforderungen ausreichend sind, um trotzdem eine steuerliche Anerkennung zu erhalten.
Geringwertige Wirtschaftsgüter:
Ab dem 01.01.2018 gilt eine Neuregelung (endlich), so dass für alle Wirtschaftsgüter die über EUR 250,- und bis zu EUR 800,- netto (zzgl. USt) kosten, die Aufzeichnung auf einem gesonderten Konto ausreicht um die sofortige steuerliche Abzugsfähigkeit zu gewährleisten. Diese Wirtschaftsgüter müssen nicht über die gesamte Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sondern können im jähr der Anschaffung sofort als steuerlich abzugsfähiger Aufwand (Betriebsausgaben, Werbungskosten) behandelt werden.
Für alle Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.