Posted 13.09.2018
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine kleine Erleichterung hinsichtlich der Kassenbuchführung bekannt gegeben, welche insbesondere bei elektronischen Kassen mit Kreditkarten oder Bankkarten zu einer größeren Rechtssicherheit der Steuerpflichtigen führt.
Oftmals werden Kartenumsätze wie Barumsätze in der Kasse verbucht und lediglich in einem Sammelposten auf ein Verrechnungskonto umgebucht.
Wie das BMF nun klarstellt, handelt es sich dabei zwar um einen formellen Mangel, welcher aber nicht zur Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO führen soll. Allerdings ist wichtig, dass der tatsächliche Zahlungsweg (bar/unbar) jederzeit ausreichend dokumentiert wird und der tatsächliche Kassenbestand nachgeprüft werden kann.
Bitte fragen Sie bei uns nach, falls Sie nicht sicher sind ob Ihr Kassensystem den Anforderungen der Finanzverwaltung entspricht.