Posted 31.07.2014
Die steuerliche Behandlung der folgenden Versicherungen ist häufig unklar. In einem ersten Schritt muss immer das versicherte Risiko identifiziert werden: handelt es sich um ein "privates" Risiko wie Krankheit oder Unfall, wird auch die Versicherung dem privaten Bereich zugeordnet werden - egal ob die Beiträge als Betriebs-/Praxisausgaben oder Privatausgaben behandelt worden sind.
Betriebsunterbrechungsversicherung
Risiko: Ausfall von Geräten und Maschinen, Wasser- oder Gebäudeschäden in den betrieblichen Räumen.
Zuordnung: Versicherungsprämien sind eindeutig als Betriebs-/Praxisausgaben einzuordnen, eine Zahlung der Versicherung im Schadensfall ist eine steuerpflichtige Betriebseinnahme.
Betriebsausfallversicherung
Risiko: Ausfall des Inhabers aufgrund Krankheit, Unfall o.ä.
Zuordnung: Prämien sind private Ausgaben, Versicherungsleistungen sind nicht steuerpflichtige private Einnahmen.
Achtung: oftmals werden bei diesen Versicherungen betriebliche und private Risiken kombiniert abgesichert. In diesen Fällen sind sowohl die Prämienzahlungen, als auch die Leistungen der Versicherung anteilig der unternehmerischen und privaten Sphäre zuzurechnen.
Krankentagegeldversicherung
Risiko: Erkrankung des Versicherten und Einkommensausfall aufgrund der Erkrankung.
Zuordnung: ausschließlich privat. Die Prämien sind niemals Betriebsausgaben Die Leistungen sind nicht steuerpflichtige Einnahmen im privaten Bereich.
Ergebnis:
Bitte zögern Sie nicht, sich direkt mit Ihren Fragen an uns zu wenden. Eine genaue steuerliche Einordnung kann nur durch eine individuelle Prüfung sicher erfolgen. So sind vorstehende Grundsätze bspw. laut Rechtsprechung nur auf Einzelunternehmen und Freiberufler anzuwenden, nicht aber auf Kapitalgesellschaften wie UG, GmbH oder AG. Für diese Unternehmen gelten abweichende Regelungen.