Posted 04.05.2018
Das BMF hat eine neue Allgemeinverfügung zur Ablehnung der wegen der Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein nicht (nahezu) ausschließlich betrieblich/beruflich genutztes Arbeitszimmer eingelegten Einsprüche etc. veröffentlicht - nachfolgend im Wortlaut:
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 30.04.2018 - 3-S062.5/6
Am 30. April 2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften oder gegen gesonderte Gewinnfeststellungen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b oder § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG) sei einfachgesetzlich fraglich oder verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 30. April 2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung, einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften oder einer gesonderten Gewinnfeststellung.