Posted 19.11.2017
Ein Dauerbrenner bleibt die steuerliche Absetzbarkeit des Kaufpreises beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis.
Insbesondere bei Vertragsgestaltungen, bei denen nur ein pauschaler Preis vereinbart wurde, besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung den Erwerb der Zulassung unterstellt - obgleich diese Zulassung eigentlich gar nicht vom Verkäufer an den Käufer veräußert werden kann, schließlich wird die Zulassung von den KV/KZVen erteilt.
Sobald aber die Bewertung einer Praxis nach dem Ertragswertverfahren erfolgt, ggfs. das Inventar mit erworben wird und alle Verträge (Miete, Anstellungen usw.) ebenfalls auf den Übernehmer/die Übernehmerin übergeleitet werden, spricht der Bundesfinanzhof (BFH) vom Erwerb einer gesamten Praxis als sog. "Chancenpaket" und gewährt die Abschreibung des Kaufpreises über ca. 3-6 Jahre.
Wird jedoch kein Chancenpaket erworben, so wird die Zulassung als nicht-albnutzbares Wirtschaftsgut betrachtet und es ist keine steuerliche Absetzung während der Berufsausübung möglich. Erst am Ende der beruflichen Tätigkeit, also bei Rückgabe der Vertragsarztzulassung, wird ein steuerlicher Aufwand erfasst - oft aber damit zum Nachteil des Arztes.
Bitte stimmen Sie Ihren Praxis-Übernahmevertrag daher unbedingt aus steuerlicher Sicht mit uns ab - wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.