Posted 11.12.2016
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei weiteren Urteilen entschieden, dass die Korrektur von formal nicht vollständigen oder unrichtigen Rechnungen sehr wohl auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Rechnungserstellung zurück wirken kann und damit den Vorsteuerabzug in der Vergangenheit ermöglicht. Siehe EuGH-Urteile vom 15.09.2016 C-516/14 und C-518/14.
Trotz gleichlaufender Rechtsprechung des EuGH in früheren Fällen, ist die deutsche Finanzverwaltung entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang bei einer gegenteiligen Verfahrensweise geblieben und hat bei geringsten formalen Fehlern den Vorsteuerabzug Estrichen. Die Folge war, dass selbst bei einer Rechnungsberichtigung erst in der Periode der Rechnungsberichtigung der Vorsteuerabzug zugelassen wurde und für die Zwischenzeit, also den Jahren zwischen ursprünglicher Rechnung und Rechnungskorrektur, eine Verzinsung der Vorsteuerbetrag mit 6% pro Jahr zu Gunsten der Finanzkasse eingefordert wurde.
Gerne erörtern wir weitere Details zu den formalen Erfordernissen der umsatzsteuerlichen Rechnungsstellung im persönlichen Gespräch - sprechen Sie uns bitte an!