Posted 17.01.2018
Die Leistungen der niedergelassenen Heilberufe sind nach § 4 Nr. 14a UStG umsatzsteuerfrei. Dies stellt bei der Abrechnung der Leistungen eine große Vereinfachung dar, jedoch ist es sehr wichtig, die Umsatzsteuerfreiheit auch ausreichend zu dokumentieren, da die Beweislast beim Steuerpflichtigen liegt.
Die Umsatzsteuerfreiheit ist nur soweit gegeben, als es sich um tatsächlich heilberufliche Leistungen handelt, dass also ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Dies bedeutet:
- Prophylaxe
- Diagnose
- Behandlung
von Krankheiten und Linderung derselben.
Die Abgrenzung kann im Einzelfall sehr schwierig sein. So sind IGEL-Leistungen nicht zwangsläufig umsatzsteuerpflichtig, nur weil diese Leistungen nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zählen. Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen stellt nur ein Indiz, nicht aber eine Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit dar. Es muss also insbesondere bei den IGEL-Leistungen sehr genau auf die Dokumentation eines evtl. therapeutischen Zweckes geachtet werden.
Ästhetische Leistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt für alle Fachrichtungen und es wird regelmäßig das Leistungsspektrum auf der Praxis-Homepage abgeglichen.
Wenn Sie Werbung auf Google oder Facebook machen, erhalten Sie die Rechnung in der Regel ohne Umsatzsteuer aus Irland. Damit sind Sie als der die Dienstleitung empfangende Unternehmer gem. § 13b UStG verpflichtet, trotz Umsatzsteuerfreiheit, die auf diese Rechnungen entfallende Umsatzsteuer beim deutschen Finanzamt anzumelden und abzuführen. Hierfür gibt es leider auch keinerlei Ausnahme ähnlich der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG.
Auch die Gestellung eines PKW an Arbeitnehmer stellt einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar. Gleiches gilt für die Erstellung von Gutachten für Versicherungen. Für alle diese umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gilt, dass der Arzt ab dem Überschreiten der Kleinunternehmerschwelle von EUR 17.500,- Einnahmen pro Jahr verpflichtet ist, Umsatzsteuer auf die Rechnungen aufzuschlagen, zu kassieren und an das Finanzamt zu bezahlen. im Gegenzug können die damit in Zusammenhang stehenden bezahlten Vorsteuerbeträge jedoch auch wieder zurück gefordert werden. Diese Meldung und Rückforderung erledigen wir für Sie im Rahmen der monatlichen oder quartalsweisen Erstellung der Finanzbuchführung.
Die Beweislast liegt, wie bereits früher dargestellt, beim Praxisinhaber und ein Prüfer des Finanzamtes ist berechtigt, auch die Patientenakten (anonymisiert) einzusehen. Meist in Form einer Stichprobe, welche nicht unter Verweis auf die ärztliche Schweigepflicht verwehrt werden kann.
Bitte fragen Sie uns und stimmen Ihr Leistungsspektrum im Hinblick auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht unbedingt regelmäßig mit uns ab. Wir stehen Ihnen gerne jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.