Posted 22.09.2014
Wann ist die Pauschalsteuer gem. § 37 b EStG als Betriebsausgabe abzugsfähig?
Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige eine pauschale "Einkommensteuer" einheitlich für alle von ihnen innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Sach-Geschenke an Geschäftspartner mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent abgelten. Geschieht dies, muss der Beschenkte auf die erhaltenen Geschenke keine Einkommensteuer bezahlen. Dies betrifft Geschenke mit einem Wert von über EUR 35,- pro beschenkter Person und pro Jahr. Geldgeschenke fallen NICHT darunter.
Aber Achtung: wenn die Geschenke nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, ist auch die pauschal entrichtete Steuer NICHT als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ansonsten würde dem Beschenkten ein weiterer Vorteil zugewendet. Daher sind die Geschenke somit faktisch aus der "privaten Tasche" erfolgt und werden darüber hinaus noch mit Pauschalsteuer belastet. Dies stellt eine enorme Steuerbelastung dar: der Schenker versteuert die Ausgaben für die Geschenke als sein Einkommen, bspw. mit 42% zzgl. Zuschlagsteuern. Auf den versteuerten Betrag kommen nochmals 30% und die Zahlung der Steuer versteuert der Schenket erneut.
Hier ein Rechenbeispiel für ein Geschenk von EUR 100,-. Es fallen folgende Steuern an:
Einkommensteuer des Schenkers EUR 42,- zzgl. EUR 2,31 SolZ
Pauschalsteuer § 37 b EStG EUR 30,- zzgl. EUR 1,62 SolZ
Einkommensteuer auf die Pauschalsteuer EUR 13,28 zzgl.EUR 0,73 SolZ
In Summe sind dies
EUR 89,94 Steuern für ein Geschenk von EUR 100,00
Da scheint es fast schon logisch zu sein, dass dieser Sachverhalt strittig und beim obersten Finanzgericht als Klage anhängig ist. Die endgültige Entscheidung über den Betriebsausgabenabzug wird aber der BFH treffen, bei dem das Revisionsverfahren (Az. IV R 13/14) anhängig ist.