Posted 11.07.2014
Laut FG Düsseldorf kann die Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG auch dann zur Anwendung kommen, wenn auf den Rechnungen nicht explizit darauf hingewiesen wird. Es muss aber in jeden Fall eine Formulierung auf der Rechnung aufgeführt sein, die auf die Sonderregelung hinweist, wie bspw. "Gebrauchte Gegenstände/Sonderregelung" o.ä. Hierbei kann der Hinweis in allen Amtssprachen der EU erfolgen, nicht ausschließlich auf Deutsch.