Posted 03.04.2018
Bei Übernahme einer Praxis werden, je nach Fachrichtung, recht erhebliche Kaufpreise bezahlt. Die steuerliche Auswirkung dieser Kaufpreiszahlung erfolgt in Form einer rechnerischen Aufteilung der Kaufpreiszahlung und deren Verteilung über einen bestimmten Zeitraum, die sogenannte Abschreibung.
Bei Einzelpraxen kann eine Abschreibung auf 3-5 Jahre erfolgen, bei Gemeinschaftspraxen werden 6-10 Jahre angesetzt. Über diesen Zeitraum, die sogenannte Nutzungsdauer, wird die Ausgabe linear aufgeteilt und wirkt sich als Praxisausgabe dann gewinnmindernd aus.
Der Bundesfinanzhof BFH hat 2011 entschieden, dass der Gesamtkaufpreis NICHT einfach in einen Teil „Zulassung“ und „Praxiswert“ aufgeteilt werden darf. Allerdings gibt es eine extrem wichtige Einschränkung: wenn sich der Sachverhalt so darstellt, dass kaum eine echte Praxisübernahme beabsichtigt war, dann wird das Finanzamt die Abschreibung versagen. Es muss also sichergestellt werden, dass
- nicht nur die immateriellen Wirtschaftsgüter, sondern auch die materiellen Wirtschaftsgüter erworben werden
- die Praxisräume möglichst (Übergangsweise) weiter genutzt werden und nicht sofort der Sitz verlegt wird
- auch Personal und Verträge inkl. Geräte usw. übernommen werden
Weiterhin sollte mittels Gutachten die Kaufpreisfindung belegt werden und die Bemühungen dokumentiert werden, die Patienten auf den neuen Behandler überzuleiten.
Wenn aber bspw. ein MVZ einen Praxiskauf tätigt um die Zulassung zu erhalten und den Sitz dann unmittelbar an den eigenen Standort verlagert, oder aber bei den Psychologen nach Erwerb eines halben Kassensitzes der Käufer an neuem Standort ohne weitere Mitarbeit des Verkäufers oder Übernahme von Sachanlagen seine eigene Praxis eröffnet, dann wird es nicht möglich sein, den Kaufpreis steuerlich abzuschreiben.
Bitte sprechen Sie uns unbedingt vor dem Abschluss von Verträgen und der anschließenden Einigung über einen Praxiskauf an und reichen Sie uns die Entwürfe zur Prüfung ein.