Am 30. März 2017 hat das Bundesfinanzministerium einen Hinweis zur sogenannten Anlage EÜR veröffentlicht. Nachfolgend die Meldung im Wortlaut:
Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung ab dem Veranlagungszeitraum 2017
Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet.
Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, läuft damit aus.
Informationen zur Übermittlung durch Datenfernübertragung sind unter https://www.elster.de/elfo_home.phperhältlich.
In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag weiterhin von einer Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für diese Fälle stehen in den Finanzämtern Papiervordrucke der Anlage EÜR zur Verfügung.