Posted 29.03.2017
Die Frage nach den Möglichkeiten und Grenzen der steuerlichen Abschreibbarkeit und der anzusetzenden Nutzungsdauer eines entgeltlich erworbenen Praxiswertes einer Freiberuflerpraxis ist immer wieder ein wichtiges Thema.
Es existiert eine langjährige und unumstrittene Rechtsprechung inkl. sich auf diese Rechtsprechung stützender Verwaltungsanweisungen (vgl. H6.1 EStH). Die Rechtsprechung erstreckt sich von 1994 (BFH 24.02.1994 IV R 33/93) bis zurück nach 1929 (RFH-Urteile in RStBl 1929, 326; RFHE 44, 286, RStBl 1938, 955; Mittelbach, DStR 1977, 594; Steuerberaterkammer, DStR 1987, 404; Fasold, BB 1984, 2053; Zeitler, DStR 1988, 303, 305).
Zusammengefasst läßt sich festhalten, dass typischerweise eine Nutzungsdauer des Praxiswertes im Rahmen einer Einzelpraxis von drei bis fünf Jahren angenommen wird, bei einer Sozietät/Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft das Doppelte, also sechs bis zehn Jahre. Solange sich die gewählte Abschreibungsdauer in diesen Bereichen bewegt, ergeben sich keine Einwendungen der Finanzverwaltung. Abweichungen sind grundsätzlich möglich, jedoch müssen dafür stichhaltige Gründe vorliegen.
Bitte verwechseln Sie nicht den Begriff "Firmenwert" oder "Geschäftswert" mit dem Begriff "Praxiswert" - auch wenn es sich scheinbar um ähnliche Sachverhalte handelt, ist deren steuerliche und bilanzielle Behandlung grundlegend verschieden.
Kontaktieren Sie uns gerne für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Kauf und den steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten einer Praxis - egal welche Fachrichtung: wir können Ihnen weiterhelfen!