Eigenlabor und Umsatzsteuer beim Zahnarzt

Immer öfter betreiben Zahnärzte ein Eigenlabor und werden damit nach Überschreiten der Kleinunternehmergrenze von EUR 17.500,- Einnahmen pro Jahr umsatzsteuerpflichtig. Nachfolgend geben wir eine kurze Übersicht über die Einordnung der verschiedenen Leistungen betreffend Umsatzsteuerpflicht:
Leistung umsatzsteuerfrei Leistung umsatzsteuerpflichtig Anmerkung
Schienen, Aufbisshilfen, Modelle (bei Kiefer-/Kiefergelenksbehandlungen) Einstufung als Heilbehandlung
Abformmaterial, prothetische Unterfütterung, provisorische Kronen, Stifte, Anker, Kunststoff-Füllungen Einstufung als Heilbehandlung
Implantate Einstufung als künstliche Zahnwurzel = Heilbehandlung
KFO-Leistungen bei Fehlstellungen Einstufung als Heilbehandlung
Zahnersatz und Kronen, Inlays, Veneers, Schablonen, Funktionslöffel, individuelle provisorische Kronen Behandlung wie Fremdlabor USt-Pflichtig
Edelmetall, Fertigteile, Zähne Behandlung wie Fremdlabor USt-Pflichtig
Die Leistungen aus dem Eigenlabor sind mit 7% umsatzsteuerpflichtig, alle weiteren Leistungen und Produktverkäufe wie vespa. Bleaching, kosmetische Veneers, Verkauf von Interdentalbürsten und Zahnpasta etc. sind mit 19% umsatzsteuerpflichtig. ACHTUNG: für alle direkt mit diesen umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängenden Einkäufe kann die von Ihnen an den Lieferant bezahlte Umsatzsteuer (=Vorsteuer) zurück gefordert werden. Aus allen nicht direkt zuordenbaren Eingangsleistungen holen wir für Sie die bezahlte Vorsteuer anteilig wieder vom Finanzamt zurück. Bitte sprechen Sie uns unbedingt an, wenn es bei Ihnen in der Praxis Geschäftsvorfälle gibt, die sich in die vorstehende Tabelle einordnen lassen.