Münch Steuerberatung

Eigenlabor und Umsatzsteuer beim Zahnarzt

Posted 30.10.2017

Immer öfter betreiben Zahnärzte ein Eigenlabor und werden damit nach Überschreiten der Kleinunternehmergrenze von EUR 17.500,- Einnahmen pro Jahr umsatzsteuerpflichtig. Nachfolgend geben wir eine kurze Übersicht über die Einordnung der verschiedenen Leistungen betreffend Umsatzsteuerpflicht:

Leistung umsatzsteuerfrei

Leistung umsatzsteuerpflichtig

Anmerkung

 

 

 

Schienen, Aufbisshilfen, Modelle (bei Kiefer-/Kiefergelenksbehandlungen)

 

Einstufung als Heilbehandlung

 

 

 

Abformmaterial, prothetische Unterfütterung, provisorische Kronen, Stifte, Anker, Kunststoff-Füllungen

 

Einstufung als Heilbehandlung

 

 

 

Implantate

 

Einstufung als künstliche Zahnwurzel = Heilbehandlung

 

 

 

KFO-Leistungen bei Fehlstellungen

 

Einstufung als Heilbehandlung

 

 

 

 

Zahnersatz und Kronen, Inlays, Veneers, Schablonen, Funktionslöffel, individuelle provisorische Kronen

Behandlung wie Fremdlabor USt-Pflichtig

 

 

 

 

Edelmetall, Fertigteile, Zähne

Behandlung wie Fremdlabor USt-Pflichtig

 

Die Leistungen aus dem Eigenlabor sind mit 7% umsatzsteuerpflichtig, alle weiteren Leistungen und Produktverkäufe wie vespa. Bleaching, kosmetische Veneers, Verkauf von Interdentalbürsten und Zahnpasta etc. sind mit 19% umsatzsteuerpflichtig.

ACHTUNG: für alle direkt mit diesen umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängenden Einkäufe kann die von Ihnen an den Lieferant bezahlte Umsatzsteuer (=Vorsteuer) zurück gefordert werden. Aus allen nicht direkt zuordenbaren Eingangsleistungen holen wir für Sie die bezahlte Vorsteuer anteilig wieder vom Finanzamt zurück.

Bitte sprechen Sie uns unbedingt an, wenn es bei Ihnen in der Praxis Geschäftsvorfälle gibt, die sich in die vorstehende Tabelle einordnen lassen.

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