Posted 30.10.2017
Immer öfter betreiben Zahnärzte ein Eigenlabor und werden damit nach Überschreiten der Kleinunternehmergrenze von EUR 17.500,- Einnahmen pro Jahr umsatzsteuerpflichtig. Nachfolgend geben wir eine kurze Übersicht über die Einordnung der verschiedenen Leistungen betreffend Umsatzsteuerpflicht:
Leistung umsatzsteuerfrei |
Leistung umsatzsteuerpflichtig |
Anmerkung |
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Schienen, Aufbisshilfen, Modelle (bei Kiefer-/Kiefergelenksbehandlungen) |
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Einstufung als Heilbehandlung |
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Abformmaterial, prothetische Unterfütterung, provisorische Kronen, Stifte, Anker, Kunststoff-Füllungen |
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Einstufung als Heilbehandlung |
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Implantate |
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Einstufung als künstliche Zahnwurzel = Heilbehandlung |
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KFO-Leistungen bei Fehlstellungen |
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Einstufung als Heilbehandlung |
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Zahnersatz und Kronen, Inlays, Veneers, Schablonen, Funktionslöffel, individuelle provisorische Kronen |
Behandlung wie Fremdlabor USt-Pflichtig |
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Edelmetall, Fertigteile, Zähne |
Behandlung wie Fremdlabor USt-Pflichtig |
Die Leistungen aus dem Eigenlabor sind mit 7% umsatzsteuerpflichtig, alle weiteren Leistungen und Produktverkäufe wie vespa. Bleaching, kosmetische Veneers, Verkauf von Interdentalbürsten und Zahnpasta etc. sind mit 19% umsatzsteuerpflichtig.
ACHTUNG: für alle direkt mit diesen umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängenden Einkäufe kann die von Ihnen an den Lieferant bezahlte Umsatzsteuer (=Vorsteuer) zurück gefordert werden. Aus allen nicht direkt zuordenbaren Eingangsleistungen holen wir für Sie die bezahlte Vorsteuer anteilig wieder vom Finanzamt zurück.
Bitte sprechen Sie uns unbedingt an, wenn es bei Ihnen in der Praxis Geschäftsvorfälle gibt, die sich in die vorstehende Tabelle einordnen lassen.