Posted 21.09.2018
Seit dem 01. Januar 2015 gelten die "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)", die das Bundesfinanzministerium (BFIM) formuliert hat. Hierbei handelt es sich um eine Art "Wunschliste" hinsichtlich der Aufbewahrung und Dokumentation des Belegflusses in Unternehmen.
Dabei beschränkt sich das BFIM leider nicht auf Buchführungspflichtige, sondern weitet die Anwendung begrifflich auf alle Steuerpflichtigen aus, die "Aufzeichnungen" führen - also auch Freiberufler und Kleinunternehmen.
Die Finanzverwaltung erwartet, dass bei Prüfungen eine Verfahrensdokumentation vorgelegt werden kann und droht damit, die Buchführung bzw. Aufzeichnungen zu verwerfen wenn keine Dokumentation existiert. Dies ist jedoch nur dann zu erwarten, wenn anderweitig sehr große Mängel und Unregelmäßigkeiten in der Belegaufbewahrung und den Aufzeichnungen bzw. der Buchführung festgestellt werden. Diese Regelungen gelten nunmehr bereits seit fast drei Jahren und wir haben bereits 2014 auf die Notwendigkeit der Beachtung hingewiesen. Seither wurden von der Finanzverwaltung allerdings noch keine Beanstandungen bei nicht existenten Dokumentationen geäußert.
Trotzdem sollten Sie die Erstellung einer solchen Dokumentation in Erwägung ziehen - gerne helfen wir Ihnen dabei und erstellen eine umfangreiche und individuelle Verfahrensdokumentation für Ihr Unternehmen. Bitte sprechen Sie uns umgehend an, wir arbeiten ein Konzept für Sie aus.