Posted 12.08.2014
Streitig war vor dem Bundesfinanzhof (BFH), in welchem Umfang Aufwendungen eines Tierarztes für einen geleasten Ferrari Spider als Betriebsausgaben (=Praxisausgaben) abzugsfähig sind.
Der Wagen war im Streitjahr 2005 zu 20% und in den Streitjahren 2006 und 2007 zu mehr als 50% für betriebliche Fahrten genutzt worden.
Die Grenzen zur Prüfung der Angemessenheit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW. Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug unangemessen sind, bestimmt sich danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls auf sich genommen haben würde.
Im Streitfall sind die Aufwendungen für das Fahrzeug wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswert eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits unangemessen.
Daraus könnte nun aber gefolgert werden, dass bei intensiver und täglicher Nutzung des Fahrzeugs die Entscheidung des Gerichts anders ausgefallen wäre - da dann auch die im Urteil bemängelten extrem hohen Kosten pro gefahrenem Kilometer deutlich geringer gelegen hätten. Ähnlich war der Tenor eines älteren Urteils betreffend die Aufwendungen eines Versicherungsvertreters für einen Oldtimer Jaguar E-Type. Auch hier wurde bemängelt, dass der Wagen überwiegend zu Repräsentationszwecken vor dem Büro stand und nur gelegentlich bewegt wurde. Bei täglicher Nutzung des Oldtimer für Fahrten zu Kunden wäre das Urteil sicher anders ausgefallen.
Bitte sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie eine Neuanschaffung planen und ein Fahrzeug möglicherweise Ihrem Betriebs-/Praxisvermögen zuordnen möchten.