Posted 03.08.2016
Bei einer Betätigung außerhalb des traditionellen Tätigkeitsgebietes droht Ärzten die Umqualifizierung der freiberuflichen Tätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit. Finanziell ist das besonders dann besonders ärgerlich, wenn die Gemeinde in der die Praxis betrieben wird einen Gewerbesteuer-Hebesatz von mehr als 380% festgelegt hat. Dann kommt es zu einer steuerlichen Mehrbelastung.
Die folgenden Sachverhalte können je nach Ausprägung, Umfang und Intensität zur Gewerblichkeit führen:
Verkauf von Produkten, wie bspw. Prophylaxeshops bei Zahnärzten oder Ernährungsergänzungsmittelverkauf in Allgemeinarztpraxen
Dienstleistungen wie die Vermietung von Geräten an Kollegen u.ä.
Beteiligung an einem Gewerbebetrieb, bspw. Zahnlabor-KG u.ä.
Gescheiterte Mitunternehmerstellung eines Partners, bspw. bei den Null-Beteiligungsmodellen oder bei Berufsausübungsgemeinschaften bei denen ein Mitunternehmer nur eine feste Tätigkeitsvergütung erhält, nicht aber am Vermögen usw. der Gesellschaft beteiligt ist
Beteiligung von berufsfremden oder inaktiven Gesellschaftern, z.B. zwecks Außenwirkung durch Fortführung der Namen u.ä.
Bitte sprechen Sie uns unbedingt an, falls Sie Fragen zu diesem äußerst komplexen und schwierigen Problemfeld haben sollten.