Posted 09.03.2017
Gute IGeL schlechte IGeL
Währen der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) den Nutzen individueller Gesundheitsleistungen bezweifelt, und in Summe eine eher negative „Schaden-Nutzen-Bilanz“ zieht, sehen KVen und andere Institutionen zumindest teilweise auch positive Aspekte und fordern die Aufnahme einiger Leistungen in den EBM-Katalog.
Reiseimpfungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Sportuntersuchungen können im Einzelfall sinnvoll sein. Sie dienen allerdings nicht der Früherkennung oder Behandlung, deshalb können sie generell keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse sein. Darüber hinaus gibt es Testverfahren oder Behandlungsmethoden, deren Nutzen-Schaden-Bilanz so positiv erscheint, dass sie bald Kassenleistung werden könnten. Das sind etwa die Stoßwellentherapie bei Fersenschmerz oder neuere Stuhltests zur Darmkrebsfrüherkennung. Für Ärzte gilt: Anpreisende Werbung ist nicht erlaubt. Der Arzt darf die Kassenleistung nicht als unzureichend darstellen und muss eine Rechnung ausstellen. Auch eine schriftliche Behandlungsvereinbarung ist Pflicht.
Bewertungen einzelner Igel-Leistungen finden sich vom MDS auch im Internet.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass im Hinblick auf IGeL-Leistungen sich immer auch die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht der IGeL-Umsätze stellt. Nur Heilbehandlungen sind aufgrund der gesetzlichen Ausnahmeregel in § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Finanzverwaltung geht regelmäßig dann von einer Heilbehandlung aus, wenn die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden. Eine exakte Abgrenzung ist schwierig, bitte fragen Sie im Zweifel bei uns nach.