Posted 05.06.2018
Was im Praxisalltag immer wieder als Standardverfahren umgesetzt wird, nämlich die schriftliche Einholung der Zustimmung von Patienten zur Abtretung von Honoraransprüchen an private Verrechnungsstellen, sollte nicht unterschätzt werden.
In einem jüngst entschiedenen Fall hat das Amtsgericht Burgwedel entschieden, dass eine MKG-Chirurgin keinerlei Honoraranspruch gegenüber einer Patientin hatte, da keine Zustimmung zur Honorarabtretung vorlag. Darüber hinaus sah das Gericht in diesem Fall auch eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht.
Daher sollte unbedingt penibel auf die vollständige und unterzeichnete Zustimmungserklärung zur Honorarabtretung bei jedem Patienten geachtet werden.